Versorgungsausgleich-Kanzlei

Vergütung und Kosten


Vergütung

Unsere Rechtsdienstleistungen werden -wie z.B. beim Steuerberater oder Rechtsanwalt- nach einer gesetzlichen Gebührenordnung erbracht, hier nach dem Rechtsanwalts- vergütungsgesetz (RVG). Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gerne!

Für ein erstes mündliches Beratungsgespräch in der Kanzlei in einer Versorgungsausgleichs-Angelegenheit berechnen wir in der Regel 95 EURO bis 190 EURO zuzüglich der Mehrwertsteuer (derzeit 19 %), somit maximal 226,10 EURO als Erstberatung für einen Beteiligten aus einer Beteiligtensicht in einer Angelegenheit; die Erstberatung dient dazu Ihre tatsächliche Lebenssituation zu erfassen sowie den notwendigen Klärungs- und Regelungsbedarf für Anrechte zu erkennen und die sich daraus ergebenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu beurteilen sowie Ihre Fragen zu beantworten.

Für (weitere) Tätigkeiten wie beispielsweise Durcharbeitung von Unterlagen, Prüfung von Berechnungen und Versorgungsauskünften, für das Berechnen von Ansprüchen, schriftlichen Stellungnahmen, für Antragstellung und Vertretung, informieren wir Sie gerne persönlich zur individuellen Vergütung, und zwar vor Tätigkeitsbeginn! Beide Seiten müssen sich darauf verlassen können, dass das, was vor Tätigkeitsbeginn vereinbart wurde, auch nachher gilt.

Bei einer individuellen Vergütung werden dann im Einzelfall alle Umstände, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und die Auswirkungen des Streifalles wie auch ein Haftungsrisko und das Expertenwissen berücksichtigt.

Verfahren bei Versorgungsträgern sind meist kostenfrei.



Gerichtskosten

In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert (= Anlagen 1 und 2 zum FamGKG) für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro.

In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

Ist der zuvor bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Der Gebührensatz beträgt in 1. Instanz vor dem Familiengericht das 2,0-fache (Ziff. 1110), in 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht das 3,0-fache (Ziff. 1120).

Beispiel für Gerichtskosten in einem Abänderungsverfahren vor dem Amtsgericht-Familiengericht:

monatliches Netto-Einkommen der Ehegatten zusammen: 3.000 EURO
zu teilen sind 3 Anrechte (Verfahren nach § 51 VersAusglG)
ergibt einen Verfahrenswert: 3.000 EURO x 3 x 3 x 0,1 = 2.700 EURO
dabei beträgt der Wert nach Tabelle 2 = 108 EURO
und der Gebührensatz in der 1. Instanz das 2,0-fache (Ziff. 1110)
somit ergeben sich

Gerichtskosten in der 1. Instanz von 108 EURO x 2,0 = 216 EURO

-unverbindliches Beispiel ohne Gewähr, Stand 10.02.2020-

 

 

Vertretungsbefugnis vor Gerichten


Als Rentenberater bundesweit vertretungsbefugt vor allen Familiengerichten und Oberlandesgerichten in Versorgungsausgleichssachen

KANZLEI WERLING RENTENBERATER -Fachbereich Versorgungsausgleich- Güterstr. 9, D-75177 Pforzheim - Baden-Württemberg | info@versorgungsausgleich-kanzlei.de, Tel. 07231-32871