Versorgungsausgleich-Kanzlei

Mütterrente

Mütterrente

Zum 01.07.2014 wurde die Mütterrente I eingeführt. Zum 01.01.2019 wurden die Leistungen für Kinder erhöht durch die Mütterrente II. Diese gibt es natürlich auch für Väter.

► Wurde bereits am 30.06.2014 eine Rente bezogen gibt es seit 01.07.2014 pro Kind, das vor dem 01.01.1992 geboren und erzogen worden ist, einen Entgeltpunkt bei der Rentenzahlung zusätzlich, ab de, 01.01.2019 nochmals einen weiteren Zuschlag um einen halben Entgeltpunkt. Das sind brutto 615,42 EURO/Jahr mehr (Stand Juli 2020)! Dieser Kinderzuschlag ist grundsätzlich beim Versorgungsausgleich zu teilen.

► Wurde am 30.06.2014 bzw. 31.12.2018 keine Rente bezogen wird ein zusätzliches Jahr bzw. ein zusätzliches halbes Jahr Kindererziehungszeit im Versicherungsverlauf und bei der Rentenberechnung berücksichtig bei dem Elternteil, der das Kind erzogen hat. Diese Kinderwerte sind grundsätzlich auch beim Versorgungsausgleich zu teilen.

► Vielfach ergibt sich die Möglichkeit, wegen den Regelungen zur Mütterrente eine Versorgungsausgleichsentscheidung zu überprüfen und anschließend gerichtlich abändern zu lassen:

a) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem zum 31. August 2009 geltenden Recht erging, ändert das Gericht rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, auf Antrag ab, indem es alle in den Ausgleich einbezogenen Anrechte entsprechend dem neuen Versorgungsausgleichsrecht berücksichtigt.

b) Bei einer Entscheidung nach dem ab 01. September 2009 geltenden Recht ändert das Gericht unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

Eine wesentliche Wertänderung liegt in den Fällen a) und b) vor, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

DAS BEDEUTET:

Sind die Vorausssetzungen für eine Abänderung gegeben, kommt es im Fall a) zu einer "Totalrevision" bisheriger Entscheidung. Alle bisherigen Anrechte werden nach dem aktuellen Recht neu bewertet und entsprechend dem neuen Versorgungsausgleichsrecht bei neuer gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt. Die Chance auf mehr Rente birgt jedoch andererseits auch Gefahr mit sich. Deswegen sollten die Auswirkungen vor einem Abänderungsantrag geprüft werden. Im Fall b) kommt es nur zu einer anrechtsbezogenen Abänderung.

erneute Überprüfung des Versorgungsausgleichs wegen Erhöhung der Mütterrente

Zum 01.01.2019 wurde die Mütterrente II eingeführt. Diese gibt es natürlich auch für Väter. Es handelt sich um eine weitere höhere Honorierung der Kindererziehung. Wurden die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen der Mütterrente I nicht erfüllt kann jetzt erstmals diese Möglicheit bestehen. Eine erneute Überprüfung der Situation ist -wie bei jeder Rechtsänderung- also angezeigt.


WICHTIG:

Rentenrecht und Versorgungsausgleichsrecht sind komplex. Hier können nur Beispielfälle dargestellt werden. Beachten Sie: Sie finden im Internet "viele Informationen"; die rechtlichen Auswirkungen müssen immer individuell geprüft werden!

Mütterrenten-Prüfung


Typische Mandatsbausteine auf dem Weg zur Abänderung eines alten Versorgungsausgleichs sind beispielsweise im Regelfall:

► Rechtsberatung zum alten Versorgungsausgleich und zum neuen Versorgungsausgleichsrecht
► Interne sachliche und rechnerische Prüfung, ob eine Abänderungsmöglichkeit besteht
► ggfls. interne Berechnung von Anrechten der Gegenseite anhand vorliegender (alter) Unterlagen
► Vorab-Information zu den möglichen Auswirkungen eines Abänderungsantrags - Risikominierung!
► Ausarbeitung des Abänderungsantrags und Vertretung im Abänderungsverfahren -bundesweit an allen Familiengerichten-, auf Wunsch auch persönlich in der Verhandlung vor dem Gericht
► Entgegennahme der Abänderungsentscheidung

danach

► Prüfung der Abänderungsentscheidung, ggfls. Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht
► Geltendmachung der neuen Rentenansprüche gegenüber den beteiligten Versorgungsträgern
► Klärung von Nachzahlungs- bzw. Rückforderungs- oder Bereicherungsansprüchen


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