|
|
|
Fachgebiet Versorgungsausgleich
|
|
|
|
|
Presseberichte u.a. bei BILD, BZ Berlin, FOCUS ...
|
|
Herzlich willkommen!
|
Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Rechtsberatung und Vertretung in selbständigen Versorgungsausgleichssachen - Erfahrung aus mehr als 30 Jahren. Hier werde ich bundesweit tätig.
Unterstützt werde ich dabei vor allem von meinern Mitarbeiterin Frau Lüdtke.
Der Bundestag hat zum bisherigen Versorgungsausgleich festgestellt:
|
|
|
|
Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlt häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das frühere Recht auf Prognosen stützen musste, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abweichen... Das Recht ist außerdem unübersichtlich geworden und wird nur noch von wenigen Expertinnen und Experten verstanden. (Quelle: Bundestagsdrucksache 16/10144)
|
|
Deswegen hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.09.2009 den neuen Versorgungsausgleich konzipiert. Beispielhaft seien nachfolgende Fälle genannt, in denen eine aktuelle Prüfung nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht für eine nachträgliche Änderung sinnvoll sein kann, wenn
|
|
|
in der Ehezeit Kinder geboren bzw. erzogen worden sind: Stichwort Mütterrente, |
|
Rentenberechnungsvorschriften geändert worden sind, |
|
die Vorschriften zur Grundrente anzuwenden sind, |
|
in der Ehezeit Ausbildungszeiten vorhanden sind, |
|
der Exgatte verstorben ist und immer noch um den Versorgungsausgleich gekürzt wird, |
|
der Exgatte verstorben ist und sich der Beamtenversorgungsträger auf § 57 BeamtVG bzw. § 63 Abs. 6 Hessisches BeamtVG beruft, |
|
sich der Versorgungsträger auf § 49 VersAusglG berufen möchte, |
|
der Versorgungsträger nichts ändern möchte, da wegen einer früheren Antragstellung das Antragsrecht verbraucht sei, |
|
der Ruhestand vorzeitig erfolgte, zum Beispiel wegen Krankheit, Behinderung und damit verbundener Dienstunfähigkeit oder besonderer Altersgrenze, |
|
sich Versorgungsbezüge vermindert haben, zum Beispiel wegen Absenkung des Höchstversorgungssatzes von 75% auf 71,75% oder Wegfall bzw. Verminderung von Sonderzahlungen, |
|
Versorgungsanrechte mit der Barwertverordnung umgerechnet worden sind (das ist oftmals bei einer Betriebsrente oder bei Ansprüchen gegenüber einem berufsständischen Versorgungswerk (z.B. der Ärzte, Zahnärzte) der Fall gewesen), |
|
sich der Wert einer Ausgleichsrente wesentlich geändert hat (Stichwort schuldrechtlicher Versorgungsausgleich), |
|
bei der Scheidung noch nicht alles geteilt worden ist und ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich noch durchgeführt werden muss, |
|
sich die Beiträge zu einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung geändert haben. |
|
trotz Scheidung bislang kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, zum Beispiel bei einer Auslandsscheidung |
|
|
Was ist zu tun?
Das neue Versorgungsausgleich-Recht gibt Möglichkeiten für eine Anpassung oder Abänderung an die heutige Situation vor. Aber weder Gerichte noch Versorgungsträger werden von alleine tätig: es bedarf entsprechender Antragstellung. Von einem "Antrag ins Blaue hinein" raten wir jedoch ab! Zunächst sollten die möglichen Auswirkungen geprüft werden.
Wir beraten und vertreten Sie!
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundlage für eine Prüfung ist meist die bisherige Entscheidung des Amtsgerichts-Familiengerichts zur Ehescheidung bzw. zum Versorgungsausgleich: also das frühere Scheidungsurteil, Urteil oder Beschluss. Vollständige Kopien reichen uns aus. Liegen Ihnen diese Unterlagen nicht (mehr) vor sind wir bei der Beschaffung gerne behilflich!
Vorgehensweise ?
Für eine erste Einschätzung, was getan werden sollte, reicht es oftmals aus, wenn Sie uns die bisherige Entscheidung/en zum alten Versorgungsausgleich (Scheidungsurteil, Urteil oder Beschluss) zusenden:
a) entweder per eMail an info@versorgungsausgleich-kanzlei.de (bitte alles zusammen in einer pdf-Datei).
b) oder per Post -Schreiben Sie uns einen Brief! oder mittels Versorgungsausgleich-Anfrageformular <--hier anklicken
c) oder per FAX an 07231-32186
Beschreiben Sie uns Ihre Situation, Ihre Fragen, Ihre Probleme und Erwartungen zur Rentenaufteilung!
Wir nehmen so dann mit Ihnen Kontakt auf, um Möglichkeiten des weiteren Vorgehens und die Mandatskonditionen zu klären. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit zur persönlichen Beratung in unserer Kanzlei.
Vertraulichkeit!
Im Regelfall erfährt die Gegenseite nichts davon, dass Sie die Möglichkeit einer Abänderung durch uns intern prüfen lassen.
|
|
Vertretungsbefugnis vor Gerichten
|
Als Rentenberater bundesweit vertretungsbefugt vor allen Familiengerichten und Oberlandesgerichten in Versorgungsausgleichssachen
|
|
|
|
|
|
(C) 2011 - Alle Rechte vorbehalten |
|
Diese Seite drucken
|